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Öffentliche Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2026

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.03.1973 in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die im Jahr 2026 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für diese Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird

  • bei Jahresbeiträgen über 30,00 € mit den Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.,

  • bei Jahresbeiträgen bis 30,00 € mit den Halbjahresbeiträgen jeweils am 15.02. und 15.08. und

  • bei Jahresbeiträgen bis 15,00 € mit den Jahresbeiträgen am 15.08. fällig, die im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt wurden.

 

Bei den Steuerpflichtigen, die nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz die jährliche Zahlungsweise nutzen, wird die Grundsteuer in einem Betrag zum 01.07.2026 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich die Besteuerungsgrundlage (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu den o. g. Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu begleichen, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

    ist der Widerspruch bei der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach.

  2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

    ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Unterfranken, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, d.h. auch wenn Rechtsmittel eingelegt bzw. Klage erhoben wird, ist der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.

Gemeinde Untermerzbach

Helmut Dietz

Erster Bürgermeister