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Information und Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende
Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Eine Angabe von Gründen ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich. Der Widerspruch kann formlos erfolgen und gilt jeweils bis zum Widerruf, der jederzeit erfolgen kann. Es gibt keine Fristen einzuhalten und es fallen hierfür keine Kosten und Gebühren an.

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:

1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Ermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.

2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe
vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der
Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder
Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine
Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad,
Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

4. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.

5. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines
jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine
Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.

Sie können die Übermittlungssperre unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei der Gemeinde Untermerzbach, Meldebehörde, eintragen lassen.