Bekanntmachungen

Härtebereiche, Nitratwerte und Bewertungsziffern des Trinkwassers im Bereich der Gemeinde Untermerzbach mit Ortsteilen und des ZV Pfarrweisacher Gruppe für die Gemeindeteile Gereuth und Buch sowie des ZV Rentweinsdorfer Gruppe für die Gemeindeteile Gleusdorf und Landsbach

 

Gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.2013 (BGBl. I S. 2538) werden den Verbrauchern die Härtebereiche des Trinkwassers einmal jährlich mitgeteilt. Die jeweilige Wasserhärte beeinflusst die Dosierung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Auf die Dosierungsempfehlungen der Wasch- und Reinigungsmittelhersteller wird hingewiesen. Ferner werden die mikrobiologischen und physikalisch-chemischen und Pestizid-Untersuchungen (Bewertungsziffern) veröffentlicht (§ 21 TrinkwV).

Wasserversorgung

Nitrat-werte

Bewertungs-

Ziffern *)

Härtegrad °dh

Härte-bereich

ph-Wert

Datum der letzten Untersuchung

Untermerzbach

Ober- und Untermerzbach, Recheldorf, Hemmendorf und Wüstenwelsberg,

Memmelsdorf

12,6

0-1-2-3

24,8

Hart

7,38

09.08.2023

Pfarrweisacher Gruppe für Buch und Gereuth

39,8

0-1-2-3

25,7

Hart

7,23

23.08.2023

Rentweinsdorfer Gruppe für Gleusdorf und Landsbach

6,1

0-1-2-3

5,8

Weich

8,31

05.06.2023

 

*) Bedeutung der Bewertungsziffern

0 von üblicherweise verwendeten Pestiziden wurden keine nachweisbaren Mengen gefunden bzw. lagen unter den Grenzwerten

1 Grenzwert für Nitrate nicht überschritten

2 Bakteriologisch einwandfrei bzw. entspricht den Vorschriften

3 Grenzwerte für chemische Stoffe in keinem Fall überschritten bzw.

    entspricht den Vorschriften der Trinkwasserverordnung

4 Grenzwert (50 mg/l) für Nitrat überschritten

5 Grenzwert für coliforme Keime überschritten

6 Richtwert für Koloniezahl überschritten

7 Desethylatrazin lag über dem Grenzwert

8 Grenzwert für Calcitlösekapazität überschritten; dies hat lt. Gesundheitsamt keine gesundheitlichen Auswirkungen,

    sondern ist lediglich ein technischer Wert hinsichtlich der Kalkhaftung

9 Grenzwert für Eisen überschritten (hierbei handelt es sich um einen technischen Wert)

 

Untermerzbach, 02. November 2023

Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis Unterfranken wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen, während der Dienststunden im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96109 Untermerzbach, Zimmer Nr. 1 im EG (barrierefrei) eingesehen werden.

Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Person.

Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.statistik.bayern.de/wahlen/) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 08. Oktober 2023“ veröffentlicht.


1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde Untermerzbach ist in folgende 3 Stimmbezirke eingeteilt.

Stimmbezirk / Sonderstimmbezirk

Wahlraum

Nr.

Abgrenzung

Bezeichnung und genaue Anschrift

barrierefrei
ja / nein

0001

 

 

 

0002

 

 

 

 

 

 

0011

Untermerzbach

 

 

 

Memmelsdorf i. UFr.

 

 

 

 

 

Briefwahl

Schule am Erkel

Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach

Ehemalige Schule Memmelsdorf

Judengasse 22,

96190 Untermerzbach GT Memmelsdorf i. UFr.

Schule am Erkel

Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach

Ja

 

 

 

Nein

 

 

 

 

 

 

Nein

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 04.09. bis 08.09. 2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00   Uhr in der Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach zusammen.

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),

einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),

einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),

einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:

je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),

je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),

einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,

einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,

einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Untermerzbach, den 21.09.2023

H. Dietz, 1.Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsaplan der Gemeinde Untermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Photovoltaik"

Bekanntmachung

Beschluss

Plan

Begründung

Umweltbericht

Artenschutzrechtliche Prüfung

Öffentliche Bekanntmachung über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Untermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Photovoltaik"

Bekanntmachung

Beschluss

Genehmigung

Plan

Begründung

Artenschutzrechtliche Prüfung

Umweltbericht

 

Bekanntmachung

Die Gemeinde Untermerzbach hat eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) erlassen.

Die Satzung tritt am 16. August 2023 in Kraft.

Sie liegt in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden auf.

Untermerzbach, 01.08.2023

Gemeinde Untermerzbach

H. Dietz, 1. Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

 

Gemeinde Untermerzbach

Marktplatz 8

96106 Untermerzbach

Tel: 09533 980924

ewo@untermerzbach.de  

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl der Gemeinde Untermerzbach wird in der Zeit vom Montag, 18.09. bis Freitag, 22.09.2023 während der Dienststunden im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach Zimmer 01 oder 02 (barrierefrei) für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 18.09. bis spätestens Freitag, 22.09.2023, 12.00 Uhr im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder 02, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17.09.2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl und der Bezirkswahl im Stimmkreis 604 Haßberge, Rhön-Grabfeld, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.10.2023, 15 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder 02, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 27. August 2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

7. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person

je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),

je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),

zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau)

Einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu

übersenden ist,

ein Merkblatt für die Briefwahl

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht.  Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, den 07. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

10. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens 08. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Bekanntmachung

Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 20.06.2022 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 01.01.2022 mit.

Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten

vom 20.07.2022 bis 22.08.2022

in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach,

1. Stock, Raum 13,

während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.

Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/bodenrichtwerte-2020.html) abrufbar.

Untermerzbach, 13.07.2022

Helmut Dietz

1. Bürgermeister

610-09/03-zü

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

der Gemeinde Untermerzbach über straßen- und wegerechtliche Verfügungen;

Aufstufungen von öffentlichen Feld- und Waldwegen zu Ortsstraßen in der Gemarkung Gereuth

 

Bekanntmachung

 

 

Gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 46 Nr.2 und Art. 47 BayStrWG wurden folgende öffentliche Feld- und Waldwege in der Gemarkung Gereuth zu Ortsstraßen aufgestuft:

 

1. Fl.Nr. 181 Teilfläche

Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 52 mit der Fl.Nr. 181 Teilfläche wird zur Ortsstraße aufgestuft. Die aufzustufende Teilfläche der Fl.Nr. 181 wird der Ortsstraße Nr. 6b zugeschlagen. Die Ortsstraße Nr. 6b beginnt damit im Westen an der Grenze zur Fl.Nr. 974 und endet im Osten an der Kreisstraße HAS 46, Fl.Nr. 192 und hat damit eine neue Gesamtlänge von 105 m.

 

2. Fl.Nr. 374 Teilfläche

Eine Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 23 mit der Fl.Nr. 374 wird auf eine Länge von 157 m zur Ortsstraße aufgestuft. Die Ortsstraße wird künftig unter der Nr. 7b des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemarkung Gereuth geführt. Die Ortsstraße 7b beginnt im Norden an der Kreisstraße HAS 46, Fl.Nr. 192, und endet im Süden an der nordwestlichen Grenze der Fl.Nr. 47 und hat eine Gesamtlänge von 157 m.

Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 23 beginnt damit künftig im Norden an der Ortsstraße 7b und endet an der Fl.Nr. 361, Gmkg Gereuth, und hat damit eine neue Gesamtlänge von 662 m.

 

Die Verfügungen können in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 2. Stock, Zimmer 13, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Bekanntmachung über die Aufstufung der öffentlichen Feld- und Waldwege in der Gemarkung Gereuth wurde im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und kann während der allgemeinen Dienststunden (Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr) eingesehen werden. Da es auf Grund der Covid-19-Problematik vorübergehend zu Auflagen im Parteiverkehr kommen kann, wird gebeten, die Einsichtnahme vorher telefonisch in der Verwaltung 09533/98090 anzumelden. Außerdem wurde die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde (www.untermerzbach.de u. a. über folgende Adresse https://www.untermerzbach.de/rathaus-verwaltung/bekanntmachungen/) veröffentlicht.

Untermerzbach, 30.11.2021

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung

Die Gemeinde Untermerzbach hat eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter erlassen. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sie liegt in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Zi.Nr. 13, zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.

Untermerzbach, 09.11.2021

Gemeinde Untermerzbach   

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Hummelberg“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“

Bekanntmachung

Plan

Begründung

Umweltbericht

Artenschutzrechtliche Prüfung

Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Wegleite“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“

Bekanntmachung

Begründung

Plan

Umweltbericht

Artenschutzrechtliche Prüfung

Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Hinterer Grieß“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“

Bekanntmachung

Begründung

Plan

Umweltbericht

Artenschutzrechtliche Prüfung

Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (BayGaV);

Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020

 

Bekanntmachung

 

Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 09.07.2021 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2020 mit.

Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten

vom 02.08.2021 bis zum 06.09.2021

in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 7, 96190 Untermerzbach,

1. Stock, Raum 13,

während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.

Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/bodenrichtwerte-2020.html) abrufbar.

 

Untermerzbach, 13.07.2021

 

Helmut Dietz

1. Bürgermeister

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

über die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Rösler“ der Gemeinde Untermerzbach, Landkreis Haßberge

Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Untermerzbach hat in der öffentlichen Sitzung am 09. März 2021 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt.

Mit Bescheid vom 11.06.2021, Aktenzeichen: III/2 – 610/1 – BV-Nr.: 20003/19 hat das Landratsamt Haßberge die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Untermerzbach für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Rösler“ genehmigt.

Die Bekanntmachung über die Genehmigung und die Genehmigung sowie sämtliche Planunterlagen mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wurden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und können von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Untermerzbach, 07.07.2021

 

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Untermerzbach hat in der öffentlichen Sitzung am 09.03.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Rösler“ nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wurden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und können von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Untermerzbach, 07.07.2021

 

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

Die vom Gemeinderat Untermerzbach am 10. Mai 2021 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2021 wird hiermit bekannt gegeben

Vom dritten Werktage nach dieser Bekanntmachung liegt der Haushaltsplan eine Woche lang in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Im Übrigen kann  die Haushaltssatzung samt Anlagen während der Dauer ihrer Gültigkeit jederzeit an gleicher Stelle eingesehen werden.

 

Untermerzbach, 15. Juni 2021

Gemeinde Untermerzbach

H. Dietz

Erster Bürgermeister

 

Haushaltssatzung

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit    € 4.286.392,00

und im

Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit      € 2.759.110,00

ab.

 

§ 2

Kredite werden nicht aufgenommen.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche
        Betriebe  (A) 320 v.H.

        für Grundstücke (B) 320 v.H.

2.     Gewerbesteuer 300 v.H.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

 

§ 6

entfällt.

 

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.

 


Bekanntgabe einer Niederlegung

Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Herbelsdorf, Gemeinder Pfarrweisach, Landkreis Haßberge

Bekanntgabe

Die Verfügung vom 07.06.2021 (Aufläsung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Herbelsdorf) ist in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 28.06.2021 mit 12.07.2021 niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

 


Bekanntgabe einer Niederlegung

 

Dorferneuerung Salmsdorf, Markt Rentweinsdorf, Landkreis Haßberge

Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter

Bekanntgabe

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zur Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter geladen.

Der Wahltermin findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am:

Donnerstag, dem 15.07.2021, von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Ort: Bürgerhaus Salmsdorf, Salmsdorf 10

Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 30.06.2021 bis 14.07.2021 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.

Hinweis:

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.

 

1. Allgemeines

Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen hat das Überschwemmungsgebiet für die Alster von der Mündung in die Itz an der Schenkenau südwestlich von Bodelstadt (Fluss-km 0,000) bis an die Grenze des Landkreises Haßberge zum Landkreis Coburg (Fluss-km 3,420) anhand eines 100-järigen Bemessungshochwassers ermittelt. Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde bereits im Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht und damit vorläufig gesichert. Auf der Basis dieses vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes beabsichtigt das Landratsamt Haßberge das Überschwemmungsgebiet in einer Verordnung nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz festzusetzen.

Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtlichen Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

 

2. Auslegung zur Einsichtnahme

Das Landratsamt Haßberge veröffentlicht den Plan bzw. den Verordnungsentwurf mit Hinweisen, Erläuterungen und Karten auf der Internetseite des Landkreises Haßberge (www.hassberge.de). Die Dokumente können unter „Bürgerservice > Umwelt und Natur > Wasserrecht > Überschwemmungsgebiete > Alster“ bzw. direkt unter www.hassberge.de/buergerservice/umwelt-u-natur/wasserrecht/wasserrecht-inhalte/ueberschwemmungsgebiete/alster.html eingesehen werden.

 

Daneben erfolgt eine Auslegung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 13 (1. Stock). Das Rathaus ist derzeit nur unter Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Ein Besuch ist deshalb nur nach telefonischer Terminvereinbarung (09533/98090) möglich.

 

3. Einwendungen

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Haßberge (Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt) oder bei der Gemeinde Untermerzbach (Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach) Einwendungen gegen den Plan bzw. die geplante Verordnung erheben.

 

Es wird darauf hingewiesen,

⸱ dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;

⸱ dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bei der Anhörungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;

⸱ dass rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen gegen den Plan bzw. die geplante Verordnung in einem Termin, von dem die Beteiligten benachrichtigt werden und der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, mit den Beteiligten erörtert werden (Erörterungstermin);

⸱ dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;

⸱ dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

 

Haßfurt, 19.11.2020

Landratsamt Haßberge

Förster

 

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hält am Dienstag, 13. Oktober 2020, von 18:30 Uhr – 20:00 Uhr, in der Turnhalle Pfarrweisach, Schulstraße 8, 96176 Pfarrweisach, eine Informationsversammlung über die Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Waldneuordnung in Herbelsdorf, Gemarkung Lichtenstein ab.

Hierzu werden alle Bürger eingeladen, die in dem betreffenden Gemeindegebiet Grundeigentum haben.

In der Versammlung wird insbesondere über Sinn und Zweck des Verfahrens, über die voraussichtlich anfallenden Kosten und deren Finanzierung sowie über das voraussichtliche Verfahrensgebiet aufgeklärt. Für eine Aussprache besteht ausreichend Gelegenheit.

Zu der Versammlung sind auch das Landratsamt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt, das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und die landwirtschaftliche Berufsvertretung eingeladen, um über die in ihren Fachbereich fallenden Maßnahmen während des Verfahrens Aufschluss zu geben.

Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl von Versammlungen des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken aufgrund der Corona-Pandemie aktuell auf max. 50 Personen beschränkt ist. Sollten mehr Personen zum Termin erscheinen, wird angeboten, im Anschluss (ab 20 Uhr) die Informationsversammlung für alle weiteren Interessierten erneut abzuhalten.

Würzburg, 08.09.2020

gez.

Manfred Stadler, Baudirektor

 

Schutz- und Hygienevorschriften zur Informationsversammlung

Wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ist durch die Versammlungsorganisation darauf zu achten, dass eine Ansteckungsgefahr vermieden wird. Dies kann dazu führen, dass die Zahl der Zuhörerplätze beschränkt werden muss, um den ausreichenden Abstand zwischen den Zuhörern zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls ausgeschlossen werden. Bitte Maske bis zum Sitzplatz tragen und 1,5 Meter Abstand einhalten. Beim Verlassen der Räumlichkeiten ebenso. Von den Anwesenden sind die Kontaktdaten zu erfassen. Hierbei werden die Datenschutzbestimmungen gewährleistet. Die allgemeinen Schutz- und Hygienevorschriften sind einzuhalten.

 

Bekanntmachung

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Itz auf dem Gebiet der Gemeinden Ahorn, Dörfles-Esbach, Großheirath, Itzgrund, Niederfüllbach, Untermerzbach und Untersiemau sowie der Städte Coburg und Rödental von Flusskilometer 13,4 bis Flusskilometer 63,0

Das Landratsamt Coburg beabsichtigt, das o.a. Überschwemmungsgebiet durch Verordnung festzusetzen. Das Überschwemmungsgebiet betrifft Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser der Itz überschwemmt werden. Die Verordnung soll auch auf dem Gebiet der Gemeinde Untermerzbach gelten.

Der Verordnungsentwurf wird mit Hinweisen, Erläuterungen und Karten im Internet auf https://www.landkreis-coburg.de/84-0-Wasser.html veröffentlicht. Daneben erfolgt eine Auslegung in der Zeit vom 05. August 2020 bis 04. September 2020 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zi.Nr. 13, I. Stock.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Coburg oder bei der Gemeinde Untermerzbach Einwendungen gegen die geplante Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
  2. Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben können durch öffentliche Bekanntmachung von dem Erörterungstermin benachrichtigt werden,

          b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr 
          als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Untermerzbach, 31. Juli 2020

Dieter Reisenweber

2. Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Buch" mit integriertem Vorhabens- und Erschließungsplan

Bekanntmachung

Planzeichnung

Begründung

Umweltbericht

Öffentliche Inhalte

Abwägung

Datenschutzrechtliche Hinweise

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

der Gemeinde Untermerzbach über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur

3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der GemeindeUntermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“

Bekanntmachung Auslegung

Planzeichnung

Begründung

Umweltbericht

Abwägung-Auslegungsbeschluss

Datenschutzrechtliche Informationspflichten

 

 

Der Gemeinderat Untermerzbach hat mit Beschluss vom 27.01.2020 die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ mit der Begründung, dem Erläuterungsbericht Landschaftspflege und den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Zimmer-Nr. 3, während der Öffnungszeiten von

Montag - Freitag, von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr,

Donnerstag, von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr,

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Diese Bekanntmachung, der Satzungsbeschluss mit Plan sowie die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ mit Begründung, Erläuterungsbericht,  Landschaftspflege und der saP  können hier abgerufen werden:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplanes,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung Gereuth schriftlich gegenüber der Gemeinde Untermerzbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Untermerzbach, den 21.02.2020

 

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

Gemeinde Untermerzbach

 

Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für den Bürgerentscheid am Sonntag, 15.09.2019

Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses findet statt am

Sonntag, 15.09.2019, um 19:00 Uhr

im Rathaus Untermerzbach, Sitzungssaal, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach.

Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

Bekanntgabe einer Niederlegung

Flurordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II, Stadt Seßlach, Landkreis Coburg

Niederschrift über die öffentliche Vorstandssitzung vom 03.06.2019 der Teilnehmergemeinschaft Gleismuthhausen-Merlach II

Bekanntgabe

Die Niederschrift über die öffentliche Vorstandssitzung vom 03.06.2019, die Satzung de VLE sowie die Bekanntmachung sind im Rathaus der Stadt Seßlach vom 26.08.2019 bis 09.09.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Untermerzbach, 07.08.2019

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in die Itz durch den Abwasserverband Itzgrund im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläranlage Kaltenbrunn

Der Abwasserverband Itzgrund betreibt die Kläranlage Kaltenbrunn. Das in der Kläranlage behandelte Abwasser wird in die Itz eingeleitet. Die hierfür erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ist bis zum 31.12.2019 befristet. Der Abwasserverband Itzgrund hat daher eine neue gehobene wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Coburg beantragt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einen Monat, und zwar vom 14.08. 2019 bis einschließlich 16.09.2019, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer Nr.13 während der Dienststunden aus.

2. Einwendungen gegen das Unternehmen können entweder bei der Gemeindeverwaltung Untermerzbach oder beim Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg, II. OG, Zi. Nr. 230, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Das Landratsamt beabsichtigt in diesem wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 67 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) zu entscheiden. Einwendungen gegen diese Vorgehensweise können ebenfalls bis zwei Wochen nach AblaufderAuslegungsfrist erhoben werden.

4. Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörte­rungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

a)      Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b)      die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Untermerzbach, 13.08.2019

 

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

 

Flurneuordnung Seßlach II

Stadt Seßlach, Landkreis Coburg

Flurbereinigungsbeschluss

Bekanntgabe

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vorn 23.05.2019 das Verfahren Seßlach II - Flurneuordnung - angeordnet.

Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte sind in der Verwaltung der Ge­meinde Untermerzbach vom 26.07.2019 mit 26.08.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Anordnungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Anordnung" ein­gesehen werden (http://www.landentwicklung.bayern.de/oberfranken/137278/).

Bekanntgabe einer Niederlegung                                                                               

Baugesetzbuch (BauGB);

Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2018

Bekanntmachung

Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haß-berge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 03.07.2019 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2018 mit.

Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten

der Gemeinde Untermerzbach, die Bodenrichtwertliste für den gesamten Landkreis sowieein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten

vom 01.08.2019 bis zum 03.09.2019

in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 7, 96190 Untermerzbach,

1. Stock, Raum 13,

während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Ge­schäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.

Die Richtwertkarte wird zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (www.Bodenrichtwerte-Bayern.de) einsehbar und auch auf der Homepage des Landkrei­ses Haßberge eingestellt und abrufbar sein.

Flurneuordnung Seßlach II

Stadt Seßlach, Landkreis Coburg

Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter

Bekanntgabe

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung gela­den, in der die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und ihre Stell­vertreter gewählt werden.

Die Versammlung findet statt am

Montag, dem 16.09.2019 um 19:30 Uhr
Ort: Kultursaal in Seßlach, Luitpoldstr. 3

Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8,

96190 Untermerzbach, vom 30.08.2019 mit 13.09.2019 niedergelegt, die dort wäh­rend der Dienststunden eingesehen werden kann.

Hinweis

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er meh­rere Teilnehmer vertritt.


Haushaltssatzung der Gemeinde Untermerzbach für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende

Haushaltssatzung

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit    €  4.025.750,00

und im

Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit      € 1.792.520,00

ab.

§ 2

Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)  320 v.H.

   für Grundstücke (B)      320 v.H.

2. Gewerbesteuer           300 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

§ 6

entfällt.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2019 in Kraft.

Untermerzbach, 24. Mai 2019

Helmut Dietz, 1. Bürgermeister

 

Die vom Gemeinderat Untermerzbach am 03. Mai 2019 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2019 wird hiermit bekannt gegeben. Der Haushaltsplan liegt vom 03. bis 11.06.2019 in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Im Übrigen kann die Haushaltssatzung samt Anlagen während der Dauer ihrer Gültigkeit jederzeit an gleicher Stelle eingesehen werden.

 

Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

1. Die Gemeinde ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk

Wahlraum

 

Nr.

Abgrenzung

Bezeichnung und genaue Anschrift

Barrierefrei ja/nein

0001

Untermerzbach/Gleusdorf

Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach

ja

0002

Memmelsdorf

Ehemalige Schule in Memmelsdorf/UFr., Judengasse 22, 96190 Untermerzbach

nein

 

2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 18.04.2019 bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der Wahlschein ausgestellt ist,

a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt

oder

b. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019

1.         Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinde Untermerzbach wird von Montag, 06. Mai bis Freitag, 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 und 02 im EG, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12.00 Uhr, im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 und 02 im EG, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Haßberge durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr, im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder02, EG, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 5. Mai 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden

26.02.2019

Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans

„Industriegebiet Rösler“

beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur Nr. der Gemarkung Memmelsdorf i. Ufr.:

  • teilweise:   1429, 1430, 1439, 1440, 1444 , 1494, 1435/1, 932/2 
  • ganz:         921, 1431, 1432, 1433 , 1435, 1436, 1437, 1438, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1430/1, 1431/1 , 1431/2                                                                     

                    

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.03.2018 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans „Industriegebiet Rösler“ in der Fassung vom 31.01.2019 in der Zeit vom

28.02.2019 bis 29.03.2019

im Rathaus Untermerzbach - Zimmer-Nr. 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich einsehbar ist. Nach vorheriger Terminabsprache können die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Es können Äußerungen zur Planung abgegeben werden. Bei Bedarf werden notwendige Auskünfte zur Planung erteilt. Eingehende Äußerungen werden zusammen mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gewürdigt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Untermerzbach unter www.untermerzbach.de eingesehen werden:

Bebauungsplan

Begründung

Umweltbericht

Umweltbericht Anlage Maßnahmen

Umweltbericht Anlage Bewertung

Artenschutzrechtliche Prüfung

Lärmschutz

 

Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Untermerzbach, den 19.02.2018

H. Dietz, 1. Bürgermeister

I

26.02.2019

Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Untermerzbach beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur Nr. der Gemarkung Memmelsdorf i. Ufr.:

  • teilweise:   1429, 1430, 1439, 1440, 1444 , 1494, 1435/1, 932/2 
  • ganz:         921, 1431, 1432, 1433 , 1435, 1436, 1437, 1438, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1430/1, 1431/1 , 1431/2                                                                     

                  

Der Beschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 26.03.2018 gemäß

§ 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Untermerzbach in der Fassung vom 29.01.2018 in der Zeit vom

28.02.2019 bis 29.03.2019

im Rathaus Untermerzbach - Zimmer-Nr. 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich einsehbar ist. Nach vorheriger Terminabsprache können die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Es können Äußerungen zur Planung abgegeben werden. Bei Bedarf werden notwendige Auskünfte zur Planung erteilt. Eingehende Äußerungen werden zusammen mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gewürdigt.

Der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Untermerzbach unter www.untermerzbach.de eingesehen werden:

Planung

Begründung

Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Untermerzbach, den 19.02.2018

H. Dietz, 1. Bürgermeister

Für das NATURA 2000-Gebiet "Alsteraue von der Landesgrenze bis zur Mündung" soll der Managementplan erstellt werden.
Die Regierung von Oberfranken lädt daher zu einer Informationsveranstaltung am


Mittwoch, 10. April 2019, 14:00 Uhr
in den Johannessaal des Pfarrzentrums Seßlach
(Pfarrgasse 111, 96145 Seßlach)


alle betroffenen Eigentümer und Bewirtschafter, Kommunen, Verbände sowie Interessierte herzlich ein.


Nach Vorgabe der Europäischen Union sind für NATURA 2000-Gebiete Managementpläne zu erarbeiten, um gefährdete Lebensräume und Arten der europäischen Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in einem günstigen Zustand zu erhalten. Die Pläne werden durch die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken in Zusammenarbeit mit der Forstverwaltung erstellt.
Die Veranstaltung dient auch als Auftakt zur Einrichtung eines Runden Tisches, an dem im weiteren Verlauf alle Beteiligten – Grundeigentümer, Bewirtschafter, Kommunen, örtliche Verbände und Fachbehörden – ihre Anliegen und ihren Sachverstand einbringen und notwendige Maßnahmen gemeinsam besprechen können.


Weitere Informationen zum Gebiet einschließlich der Gebietsabgrenzung erhalten Sie unter www.reg-ofr.de/natura2000.


Wir bitten, die Parkregelung in der Altstadt von Seßlach zu beachten und die Parkplätze außerhalb der Stadtmauer zu benutzen.


Bei Fragen steht Ihnen Herr Neumann, Regierung von Oberfranken (Tel.: 0921/604-1597, E-Mail: stephan.neumann@reg-ofr.bayern.de) gern zur Verfügung.

Bayreuth, den 25.02.2019


Regierung von Oberfranken
gez. Dr. M. Löbl
Abteilungsdirektor

Bekanntgabe

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft abstimmen.

Die Versammlung findet am Dienstag, den 16.04.2019, um 18:30 Uhr, in der Bürgerwerkstatt (Marktplatz 7) in Untermerzbach statt.

Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzgrundregulierung in der der Geschäftsstelle der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 01.04.2019 bis 16.04.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.

Hinweis: Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.

 

Bekanntgabe einer Niederlegung

Gemeinde Untermerzbach

Flurneuordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II, Stadt Seßlach, Landkreis Coburg

Flurbereinigungsbeschluss

Bekanntgabe

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vom 11.02.2019 das Verfahren Gleismuthhausen-Merlach II - Flurneuordnung und Dorferneuerung - angeordnet.

Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte mit zwei Ortsvergrößerungen sowie das Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke sind in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach vom 18.04.2019 mit 22.05.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Anordnungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link "Anordnung" eingesehen werden

http://landentwicklung.bayern.de/oberfranken/137278/

 

Flurneuordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II Stadt Seßlach, Landkreis Coburg

Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter

Bekanntgabe

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung gela­den, in der die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und ihre Stell­vertreter gewählt werden.

Die Versammlung findet statt am

Dienstag, dem 28.05.2019 um 19:00 Uhr
Ort: Gemeinschaftshaus in Gleismuthhausen

Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 13.05.2019 mit 27.05.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.

Hinweis

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er meh­rere Teilnehmer vertritt.