Bekanntmachungen
Bekanntmachung
Erlass von Satzungen
Die Gemeinde Untermerzbach hat folgende Satzungen erlassen:
Die Satzungen liegen im Rathaus während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach; Allgemeinverfügung der Gemeinde Untermerzbach zur Straßenbenennung „Schlüsseläcker“ in Untermerzbach vom 21.08.2024
Die Gemeinde Untermerzbach erlässt auf Grund von Art. 52 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit der Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Untermerzbach folgende
Allgemeinverfügung:
1. Mit Verfügung der Gemeinde Untermerzbach vom 21.08.2024 erhält auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.02.2003 (Namensgebung), gemäß Art. 52 Abs. 1 BayStrWG und der Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude der Gemeinde Untermerzbach, der Straßenzug Fl.Nr. 964 in der Gemarkung Untermerzbach den Straßennamen „Schlüsseläcker“.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
3. Für die Allgemeinverfügung wird sofortige Vollziehung angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
5. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit vom
26.08.2024 bis 27.09.2024
im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Zimmer Nr. 13, während
der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich aus. Diese sind von Montag bis Freitag von
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und am Donnerstag zusätzlich von14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Der Inhalt der Bekanntmachung kann auch auf der Homepage unter
https://untermerzbach.de/rathaus-verwaltung/bekanntmachungen eingesehen werden.
Gemeinde Untermerzbach, den 21.08.2024
Dieter Reisenweber
2. Bürgermeister
Die Gemeinde Untermerzbach erlässt auf Grund von Art. 52 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit der Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Untermerzbach folgende
Allgemeinverfügung:
1. Mit Verfügung der Gemeinde Untermerzbach vom 21.08.2024 erhält auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.02.2003 (Namensgebung), gemäß Art. 52 Abs. 1 BayStrWG und der Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude der Gemeinde Untermerzbach, der Straßenzug Fl.Nr. 964 in der Gemarkung Untermerzbach den Straßennamen „Schlüsseläcker“.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
3. Für die Allgemeinverfügung wird sofortige Vollziehung angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
5. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Der Straßenzug wurde im Rahmen des letzten Bauabschnittes des Baugebietes Erkel II bis Anfang 2024 baulich hergestellt und fertiggestellt. Anschließend erfolgte die Vermessung der erschlossenen Bauplätze und des Straßenzuges. Der Straßenname Schlüsseläcker wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderates vom 24.02.2003 vergeben. Mit der baulichen Fertigstellung des Straßenzuges ist die Vergabe des Straßennamens zu veröffentlichen.
II.
1. Die Gemeinde Untermerzbach ist gemäß Art. 52 Abs. 1 und 2 BayStrWG in Verbindung mit der Satzung über die Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Untermerzbach vom 10.06.1983, Art. 56 Gemeindeordnung (GO) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
2. Der Straßenname Schlüsseläcker wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderates vom 24.02.2003 vergeben. Der Straßenzug wurde im Rahmen des letzten Bauabschnittes des Baugebietes Erkel II bis Anfang 2024 baulich hergestellt und fertiggestellt. Anschließend erfolgte die Vermessung der erschlossenen Bauplätze und des Straßenzuges. Straßennamen sind geeignet eine eindeutige, unverwechselbare und zuverlässige Orientierung herzustellen. Die Erforderlichkeit von Straßennamen dient dem öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, eine eindeutige, unverwechselbare und zuverlässige Orientierung zu gewährleisten. Dies hat unter anderem für das Meldewesen, die Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, Ver- und Entsorgungsbetriebe, Finanzbehörde, verschiedene Post- und Paketzusteller, eine erhebliche Bedeutung.
Gemäß Art. 52 BayStrWG kann die Gemeinde den öffentlichen Straßen Namen geben und Namenschilder anbringen. Die Gemeinde ist nach Art. 56 Gemeindeordnung (GO) verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Zum ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte einer Gemeinde gehört es auch, für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Vergabe der Hausnummern ist durch die Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Untermerzbach geregelt.
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese Anordnung ist erforderlich, um das vordringliche Interesse der Allgemeinheit an einer eindeutigen, unverwechselbaren und zuverlässigen Straßenbenennung zu gewährleisten. Es handelt sich bei den Straßenbenennungen um eine adressatlose, sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 BayVwVfG, die als solche nicht nur an einzelne Betroffene gerichtet ist. Diese hat unter anderem eine erhebliche Bedeutung für das Meldewesen, die Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei. Auch die zeitlich abgestimmten Aktualisierungen bei Behörden und Institutionen, z. B. Finanzamt, Abfallwirtschaftsbetrieb, Grundbuchamt, Vermessungsamt und Deutsche Post sowie die Anpassungen der Datensätze für Navigationssysteme sind von entscheidender Bedeutung und dienen dem öffentlichen Interesse. Durch die sofortige Vollziehung wird gewährleistet, dass u. a. die v. g. Institutionen und auch alle Einwohner, die sich ab dem 01.10.2024 ummelden, den Status Quo behalten können und nicht etwa durch eine Klage die aufschiebende Wirkung eintritt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt damit im öffentlichen Interesse. Das mögliche Interesse eines Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Klarstellung der Datenbestände und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, an der sofortigen Vollziehung zurücktreten.
4. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
5. Für diese Allgemeinverfügung werden nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG) keine Kosten erhoben, da deren Erlass von Amts wegen im überwiegenden Interesse ergeht. Die Kosten für die Beschilderung der Straßenbezeichnung werden von der Gemeinde getragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Untermerzbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Gemeinde Untermerzbach, den 21.08.2024
Dieter Reisenweber
2. Bürgermeister
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 28.05.2024 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 01.01.2024 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 17.06.2024 bis 22.07.2024
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/gutachterausschuss-inhalte/bodenrichtwerte.html) abrufbar.
Untermerzbach, 13.06.2024
Helmut Dietz
1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung vom 06.05.2024 folgende straßen- und wegerechtliche Verfügung getroffen:
TOP 36 – Widmung Fl.Nr. 964 zur Ortsstraße Nr.27b in der Gemarkung Untermerzbach
Gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr.2 BayStrWG wurde folgende Fl.Nr. in der Gmkg. Untermerzbach zur Ortsstraße gewidmet:
Fl.Nr. 964
Als Ortsstraße Nr. 27b,
Bezeichnung des Straßenzuges: Schlüsseläcker
Anfangspunkt: Ortsstraße Nr. 26b (Am Rothreisach, Fl.Nr. 964/27)
Endpunkt: Ortsstraße Nr. 25b (Sandgrubenweg Fl.Nr. 964/1)
Länge: 0,146 km
Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Untermerzbach.
Die Verfügung kann in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 2. Stock, Zimmer 13, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Gemeinde ist zum Erlass dieser Verfügung sachlich und örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG, Art. 22 GO). Die Widmungsvoraussetzungen gemäß Art. 6 BayStrWG liegen vor. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.05.2024 die Widmung beschlossen. Dadurch konnte die in der Gemeinde Untermerzbach, Landkreis Haßberge, neu hergestellte Ortsstraße im Bereich des Baugebietes Erkel II gewidmet werden. Der Straßenname „Schlüsseläcker“ wurde bereits in der Sitzung vom 24.02.2003 beschlossen. Die Verfügung ist von der das Bestandsverzeichnis führenden Behörde (Gemeinde Untermerzbach) öffentlich bekannt zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Untermerzbach, 07.05.2024
Helmut Dietz
1. Bürgermeister
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
Die Gemeinde ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk / Sonderwahlbezirk | Wahlraum | ||
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | barrierefrei |
0001
0002 | Untermerzbach
Memmelsdorf i. UFr. | Schule am Erkel Schulstraße 3 96190 Untermerzbach
Ehemalige Schule Memmelsdorf Judengasse 22 GT Memmelsdorf i.UFr. 96190 Untermerzbach | Ja
nein |
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Schule am Erkel, Schulstraße 3, 96190 Untermerzbach zusammen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Härtebereiche, Nitratwerte und Bewertungsziffern des Trinkwassers im Bereich der Gemeinde Untermerzbach mit Ortsteilen und des ZV Pfarrweisacher Gruppe für die Gemeindeteile Gereuth und Buch sowie des ZV Rentweinsdorfer Gruppe für die Gemeindeteile Gleusdorf und Landsbach
Gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.2013 (BGBl. I S. 2538) werden den Verbrauchern die Härtebereiche des Trinkwassers einmal jährlich mitgeteilt. Die jeweilige Wasserhärte beeinflusst die Dosierung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Auf die Dosierungsempfehlungen der Wasch- und Reinigungsmittelhersteller wird hingewiesen. Ferner werden die mikrobiologischen und physikalisch-chemischen und Pestizid-Untersuchungen (Bewertungsziffern) veröffentlicht (§ 21 TrinkwV).
Wasserversorgung | Nitrat-werte | Bewertungs- Ziffern *) | Härtegrad °dh | Härte-bereich | ph-Wert | Datum der letzten Untersuchung |
Untermerzbach Ober- und Untermerzbach, Recheldorf, Hemmendorf und Wüstenwelsberg, Memmelsdorf | 12,6 | 0-1-2-3 | 24,8 | Hart | 7,38 | 09.08.2023 |
Pfarrweisacher Gruppe für Buch und Gereuth | 39,8 | 0-1-2-3 | 25,7 | Hart | 7,23 | 23.08.2023 |
Rentweinsdorfer Gruppe für Gleusdorf und Landsbach | 6,1 | 0-1-2-3 | 5,8 | Weich | 8,31 | 05.06.2023 |
*) Bedeutung der Bewertungsziffern
0 von üblicherweise verwendeten Pestiziden wurden keine nachweisbaren Mengen gefunden bzw. lagen unter den Grenzwerten |
1 Grenzwert für Nitrate nicht überschritten |
2 Bakteriologisch einwandfrei bzw. entspricht den Vorschriften |
3 Grenzwerte für chemische Stoffe in keinem Fall überschritten bzw. entspricht den Vorschriften der Trinkwasserverordnung |
4 Grenzwert (50 mg/l) für Nitrat überschritten |
5 Grenzwert für coliforme Keime überschritten |
6 Richtwert für Koloniezahl überschritten |
7 Desethylatrazin lag über dem Grenzwert |
8 Grenzwert für Calcitlösekapazität überschritten; dies hat lt. Gesundheitsamt keine gesundheitlichen Auswirkungen, sondern ist lediglich ein technischer Wert hinsichtlich der Kalkhaftung |
9 Grenzwert für Eisen überschritten (hierbei handelt es sich um einen technischen Wert) |
Untermerzbach, 02. November 2023
Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis Unterfranken wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen, während der Dienststunden im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96109 Untermerzbach, Zimmer Nr. 1 im EG (barrierefrei) eingesehen werden.
Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Person.
Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.statistik.bayern.de/wahlen/) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 08. Oktober 2023“ veröffentlicht.
1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde Untermerzbach ist in folgende 3 Stimmbezirke eingeteilt.
Stimmbezirk / Sonderstimmbezirk | Wahlraum | ||
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | barrierefrei |
0001
0002
0011 | Untermerzbach
Memmelsdorf i. UFr.
Briefwahl | Schule am Erkel Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach Ehemalige Schule Memmelsdorf Judengasse 22, 96190 Untermerzbach GT Memmelsdorf i. UFr. Schule am Erkel Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach | Ja
Nein
Nein |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 04.09. bis 08.09. 2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach zusammen.
4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.
Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:
einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).
Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:
je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,
einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,
einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Untermerzbach, den 21.09.2023
H. Dietz, 1.Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsaplan der Gemeinde Untermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Photovoltaik"
Öffentliche Bekanntmachung über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Untermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Photovoltaik"
Bekanntmachung
Die Gemeinde Untermerzbach hat eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) erlassen.
Die Satzung tritt am 16. August 2023 in Kraft.
Sie liegt in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden auf.
Untermerzbach, 01.08.2023
Gemeinde Untermerzbach
H. Dietz, 1. Bürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Gemeinde Untermerzbach
Marktplatz 8
96106 Untermerzbach
Tel: 09533 980924
ewo@untermerzbach.de
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl der Gemeinde Untermerzbach wird in der Zeit vom Montag, 18.09. bis Freitag, 22.09.2023 während der Dienststunden im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach Zimmer 01 oder 02 (barrierefrei) für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 18.09. bis spätestens Freitag, 22.09.2023, 12.00 Uhr im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder 02, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17.09.2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl und der Bezirkswahl im Stimmkreis 604 Haßberge, Rhön-Grabfeld, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.10.2023, 15 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder 02, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 27. August 2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person
je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau)
Einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu
übersenden ist,
ein Merkblatt für die Briefwahl
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, den 07. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.
10. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens 08. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 20.06.2022 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 01.01.2022 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 20.07.2022 bis 22.08.2022
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/bodenrichtwerte-2020.html) abrufbar.
Untermerzbach, 13.07.2022
Helmut Dietz
1. Bürgermeister
610-09/03-zü
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
der Gemeinde Untermerzbach über straßen- und wegerechtliche Verfügungen;
Aufstufungen von öffentlichen Feld- und Waldwegen zu Ortsstraßen in der Gemarkung Gereuth
Bekanntmachung
Gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 46 Nr.2 und Art. 47 BayStrWG wurden folgende öffentliche Feld- und Waldwege in der Gemarkung Gereuth zu Ortsstraßen aufgestuft:
1. Fl.Nr. 181 Teilfläche
Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 52 mit der Fl.Nr. 181 Teilfläche wird zur Ortsstraße aufgestuft. Die aufzustufende Teilfläche der Fl.Nr. 181 wird der Ortsstraße Nr. 6b zugeschlagen. Die Ortsstraße Nr. 6b beginnt damit im Westen an der Grenze zur Fl.Nr. 974 und endet im Osten an der Kreisstraße HAS 46, Fl.Nr. 192 und hat damit eine neue Gesamtlänge von 105 m.
2. Fl.Nr. 374 Teilfläche
Eine Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 23 mit der Fl.Nr. 374 wird auf eine Länge von 157 m zur Ortsstraße aufgestuft. Die Ortsstraße wird künftig unter der Nr. 7b des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemarkung Gereuth geführt. Die Ortsstraße 7b beginnt im Norden an der Kreisstraße HAS 46, Fl.Nr. 192, und endet im Süden an der nordwestlichen Grenze der Fl.Nr. 47 und hat eine Gesamtlänge von 157 m.
Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 23 beginnt damit künftig im Norden an der Ortsstraße 7b und endet an der Fl.Nr. 361, Gmkg Gereuth, und hat damit eine neue Gesamtlänge von 662 m.
Die Verfügungen können in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 2. Stock, Zimmer 13, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Bekanntmachung über die Aufstufung der öffentlichen Feld- und Waldwege in der Gemarkung Gereuth wurde im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und kann während der allgemeinen Dienststunden (Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr) eingesehen werden. Da es auf Grund der Covid-19-Problematik vorübergehend zu Auflagen im Parteiverkehr kommen kann, wird gebeten, die Einsichtnahme vorher telefonisch in der Verwaltung 09533/98090 anzumelden. Außerdem wurde die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde (www.untermerzbach.de u. a. über folgende Adresse https://www.untermerzbach.de/rathaus-verwaltung/bekanntmachungen/) veröffentlicht.
Untermerzbach, 30.11.2021
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Die Gemeinde Untermerzbach hat eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter erlassen. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie liegt in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Zi.Nr. 13, zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.
Untermerzbach, 09.11.2021
Gemeinde Untermerzbach
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Hummelberg“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Wegleite“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Hinterer Grieß“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (BayGaV);
Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 09.07.2021 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2020 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 02.08.2021 bis zum 06.09.2021
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 7, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/bodenrichtwerte-2020.html) abrufbar.
Untermerzbach, 13.07.2021
Helmut Dietz
1. Bürgermeister
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
über die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Rösler“ der Gemeinde Untermerzbach, Landkreis Haßberge
Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Untermerzbach hat in der öffentlichen Sitzung am 09. März 2021 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt.
Mit Bescheid vom 11.06.2021, Aktenzeichen: III/2 – 610/1 – BV-Nr.: 20003/19 hat das Landratsamt Haßberge die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Untermerzbach für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Rösler“ genehmigt.
Die Bekanntmachung über die Genehmigung und die Genehmigung sowie sämtliche Planunterlagen mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wurden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und können von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Untermerzbach, 07.07.2021
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Untermerzbach hat in der öffentlichen Sitzung am 09.03.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Rösler“ nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wurden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und können von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Untermerzbach, 07.07.2021
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Die vom Gemeinderat Untermerzbach am 10. Mai 2021 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2021 wird hiermit bekannt gegeben
Vom dritten Werktage nach dieser Bekanntmachung liegt der Haushaltsplan eine Woche lang in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Im Übrigen kann die Haushaltssatzung samt Anlagen während der Dauer ihrer Gültigkeit jederzeit an gleicher Stelle eingesehen werden.
Untermerzbach, 15. Juni 2021
Gemeinde Untermerzbach
H. Dietz
Erster Bürgermeister
Haushaltssatzung
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 4.286.392,00
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 2.759.110,00
ab.
§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) 320 v.H.
für Grundstücke (B) 320 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,-- € festgesetzt.
§ 6
entfällt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Herbelsdorf, Gemeinder Pfarrweisach, Landkreis Haßberge
Bekanntgabe
Die Verfügung vom 07.06.2021 (Aufläsung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Herbelsdorf) ist in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 28.06.2021 mit 12.07.2021 niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Dorferneuerung Salmsdorf, Markt Rentweinsdorf, Landkreis Haßberge
Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zur Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter geladen.
Der Wahltermin findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am:
Donnerstag, dem 15.07.2021, von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Ort: Bürgerhaus Salmsdorf, Salmsdorf 10
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 30.06.2021 bis 14.07.2021 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis:
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.
1. Allgemeines
Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen hat das Überschwemmungsgebiet für die Alster von der Mündung in die Itz an der Schenkenau südwestlich von Bodelstadt (Fluss-km 0,000) bis an die Grenze des Landkreises Haßberge zum Landkreis Coburg (Fluss-km 3,420) anhand eines 100-järigen Bemessungshochwassers ermittelt. Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde bereits im Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht und damit vorläufig gesichert. Auf der Basis dieses vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes beabsichtigt das Landratsamt Haßberge das Überschwemmungsgebiet in einer Verordnung nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz festzusetzen.
Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtlichen Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
2. Auslegung zur Einsichtnahme
Das Landratsamt Haßberge veröffentlicht den Plan bzw. den Verordnungsentwurf mit Hinweisen, Erläuterungen und Karten auf der Internetseite des Landkreises Haßberge (www.hassberge.de). Die Dokumente können unter „Bürgerservice > Umwelt und Natur > Wasserrecht > Überschwemmungsgebiete > Alster“ bzw. direkt unter www.hassberge.de/buergerservice/umwelt-u-natur/wasserrecht/wasserrecht-inhalte/ueberschwemmungsgebiete/alster.html eingesehen werden.
Daneben erfolgt eine Auslegung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 13 (1. Stock). Das Rathaus ist derzeit nur unter Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Ein Besuch ist deshalb nur nach telefonischer Terminvereinbarung (09533/98090) möglich.
3. Einwendungen
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Haßberge (Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt) oder bei der Gemeinde Untermerzbach (Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach) Einwendungen gegen den Plan bzw. die geplante Verordnung erheben.
Es wird darauf hingewiesen,
⸱ dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;
⸱ dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bei der Anhörungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
⸱ dass rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen gegen den Plan bzw. die geplante Verordnung in einem Termin, von dem die Beteiligten benachrichtigt werden und der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, mit den Beteiligten erörtert werden (Erörterungstermin);
⸱ dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;
⸱ dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Haßfurt, 19.11.2020
Landratsamt Haßberge
Förster
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hält am Dienstag, 13. Oktober 2020, von 18:30 Uhr – 20:00 Uhr, in der Turnhalle Pfarrweisach, Schulstraße 8, 96176 Pfarrweisach, eine Informationsversammlung über die Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Waldneuordnung in Herbelsdorf, Gemarkung Lichtenstein ab.
Hierzu werden alle Bürger eingeladen, die in dem betreffenden Gemeindegebiet Grundeigentum haben.
In der Versammlung wird insbesondere über Sinn und Zweck des Verfahrens, über die voraussichtlich anfallenden Kosten und deren Finanzierung sowie über das voraussichtliche Verfahrensgebiet aufgeklärt. Für eine Aussprache besteht ausreichend Gelegenheit.
Zu der Versammlung sind auch das Landratsamt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt, das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und die landwirtschaftliche Berufsvertretung eingeladen, um über die in ihren Fachbereich fallenden Maßnahmen während des Verfahrens Aufschluss zu geben.
Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl von Versammlungen des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken aufgrund der Corona-Pandemie aktuell auf max. 50 Personen beschränkt ist. Sollten mehr Personen zum Termin erscheinen, wird angeboten, im Anschluss (ab 20 Uhr) die Informationsversammlung für alle weiteren Interessierten erneut abzuhalten.
Würzburg, 08.09.2020
gez.
Manfred Stadler, Baudirektor
Schutz- und Hygienevorschriften zur Informationsversammlung
Wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ist durch die Versammlungsorganisation darauf zu achten, dass eine Ansteckungsgefahr vermieden wird. Dies kann dazu führen, dass die Zahl der Zuhörerplätze beschränkt werden muss, um den ausreichenden Abstand zwischen den Zuhörern zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls ausgeschlossen werden. Bitte Maske bis zum Sitzplatz tragen und 1,5 Meter Abstand einhalten. Beim Verlassen der Räumlichkeiten ebenso. Von den Anwesenden sind die Kontaktdaten zu erfassen. Hierbei werden die Datenschutzbestimmungen gewährleistet. Die allgemeinen Schutz- und Hygienevorschriften sind einzuhalten.
Bekanntmachung
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Itz auf dem Gebiet der Gemeinden Ahorn, Dörfles-Esbach, Großheirath, Itzgrund, Niederfüllbach, Untermerzbach und Untersiemau sowie der Städte Coburg und Rödental von Flusskilometer 13,4 bis Flusskilometer 63,0
Das Landratsamt Coburg beabsichtigt, das o.a. Überschwemmungsgebiet durch Verordnung festzusetzen. Das Überschwemmungsgebiet betrifft Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser der Itz überschwemmt werden. Die Verordnung soll auch auf dem Gebiet der Gemeinde Untermerzbach gelten.
Der Verordnungsentwurf wird mit Hinweisen, Erläuterungen und Karten im Internet auf https://www.landkreis-coburg.de/84-0-Wasser.html veröffentlicht. Daneben erfolgt eine Auslegung in der Zeit vom 05. August 2020 bis 04. September 2020 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zi.Nr. 13, I. Stock.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Coburg oder bei der Gemeinde Untermerzbach Einwendungen gegen die geplante Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
- a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben können durch öffentliche Bekanntmachung von dem Erörterungstermin benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr
als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Untermerzbach, 31. Juli 2020
Dieter Reisenweber
2. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Buch" mit integriertem Vorhabens- und Erschließungsplan
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
der Gemeinde Untermerzbach über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur
3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der GemeindeUntermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Datenschutzrechtliche Informationspflichten
Der Gemeinderat Untermerzbach hat mit Beschluss vom 27.01.2020 die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ mit der Begründung, dem Erläuterungsbericht Landschaftspflege und den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Zimmer-Nr. 3, während der Öffnungszeiten von
Montag - Freitag, von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr,
Donnerstag, von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr,
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Diese Bekanntmachung, der Satzungsbeschluss mit Plan sowie die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ mit Begründung, Erläuterungsbericht, Landschaftspflege und der saP können hier abgerufen werden:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung Gereuth schriftlich gegenüber der Gemeinde Untermerzbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Untermerzbach, den 21.02.2020
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Gemeinde Untermerzbach
Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für den Bürgerentscheid am Sonntag, 15.09.2019
Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses findet statt am
Sonntag, 15.09.2019, um 19:00 Uhr
im Rathaus Untermerzbach, Sitzungssaal, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach.
Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Flurordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II, Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Niederschrift über die öffentliche Vorstandssitzung vom 03.06.2019 der Teilnehmergemeinschaft Gleismuthhausen-Merlach II
Bekanntgabe
Die Niederschrift über die öffentliche Vorstandssitzung vom 03.06.2019, die Satzung de VLE sowie die Bekanntmachung sind im Rathaus der Stadt Seßlach vom 26.08.2019 bis 09.09.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Untermerzbach, 07.08.2019
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in die Itz durch den Abwasserverband Itzgrund im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläranlage Kaltenbrunn
Der Abwasserverband Itzgrund betreibt die Kläranlage Kaltenbrunn. Das in der Kläranlage behandelte Abwasser wird in die Itz eingeleitet. Die hierfür erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ist bis zum 31.12.2019 befristet. Der Abwasserverband Itzgrund hat daher eine neue gehobene wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Coburg beantragt.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einen Monat, und zwar vom 14.08. 2019 bis einschließlich 16.09.2019, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer Nr.13 während der Dienststunden aus.
2. Einwendungen gegen das Unternehmen können entweder bei der Gemeindeverwaltung Untermerzbach oder beim Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg, II. OG, Zi. Nr. 230, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Das Landratsamt beabsichtigt in diesem wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 67 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) zu entscheiden. Einwendungen gegen diese Vorgehensweise können ebenfalls bis zwei Wochen nach AblaufderAuslegungsfrist erhoben werden.
4. Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
a) Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Untermerzbach, 13.08.2019
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Flurneuordnung Seßlach II
Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Flurbereinigungsbeschluss
Bekanntgabe
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vorn 23.05.2019 das Verfahren Seßlach II - Flurneuordnung - angeordnet.
Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte sind in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach vom 26.07.2019 mit 26.08.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Der Anordnungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Anordnung" eingesehen werden (http://www.landentwicklung.bayern.de/oberfranken/137278/).
Bekanntgabe einer Niederlegung
Baugesetzbuch (BauGB);
Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2018
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haß-berge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 03.07.2019 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2018 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten
der Gemeinde Untermerzbach, die Bodenrichtwertliste für den gesamten Landkreis sowieein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 01.08.2019 bis zum 03.09.2019
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 7, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Richtwertkarte wird zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (www.Bodenrichtwerte-Bayern.de) einsehbar und auch auf der Homepage des Landkreises Haßberge eingestellt und abrufbar sein.
Flurneuordnung Seßlach II
Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und ihre Stellvertreter gewählt werden.
Die Versammlung findet statt am
Montag, dem 16.09.2019 um 19:30 Uhr
Ort: Kultursaal in Seßlach, Luitpoldstr. 3
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8,
96190 Untermerzbach, vom 30.08.2019 mit 13.09.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.
Anlagen zur Bekanntmachung:
Haushaltssatzung der Gemeinde Untermerzbach für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende
Haushaltssatzung
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 4.025.750,00
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 1.792.520,00
ab.
§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 320 v.H.
für Grundstücke (B) 320 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,-- € festgesetzt.
§ 6
entfällt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2019 in Kraft.
Untermerzbach, 24. Mai 2019
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Die vom Gemeinderat Untermerzbach am 03. Mai 2019 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2019 wird hiermit bekannt gegeben. Der Haushaltsplan liegt vom 03. bis 11.06.2019 in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Im Übrigen kann die Haushaltssatzung samt Anlagen während der Dauer ihrer Gültigkeit jederzeit an gleicher Stelle eingesehen werden.
Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament
statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
1. Die Gemeinde ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk | Wahlraum |
|
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | Barrierefrei ja/nein |
0001 | Untermerzbach/Gleusdorf | Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach | ja |
0002 | Memmelsdorf | Ehemalige Schule in Memmelsdorf/UFr., Judengasse 22, 96190 Untermerzbach | nein |
2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 18.04.2019 bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt
oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019
1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinde Untermerzbach wird von Montag, 06. Mai bis Freitag, 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 und 02 im EG, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12.00 Uhr, im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 und 02 im EG, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Haßberge durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr, im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder02, EG, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 5. Mai 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat
Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden
26.02.2019
Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans
„Industriegebiet Rösler“
beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur Nr. der Gemarkung Memmelsdorf i. Ufr.:
- teilweise: 1429, 1430, 1439, 1440, 1444 , 1494, 1435/1, 932/2
- ganz: 921, 1431, 1432, 1433 , 1435, 1436, 1437, 1438, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1430/1, 1431/1 , 1431/2
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.03.2018 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans „Industriegebiet Rösler“ in der Fassung vom 31.01.2019 in der Zeit vom
28.02.2019 bis 29.03.2019
im Rathaus Untermerzbach - Zimmer-Nr. 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich einsehbar ist. Nach vorheriger Terminabsprache können die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Es können Äußerungen zur Planung abgegeben werden. Bei Bedarf werden notwendige Auskünfte zur Planung erteilt. Eingehende Äußerungen werden zusammen mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gewürdigt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Untermerzbach unter www.untermerzbach.de eingesehen werden:
Umweltbericht Anlage Maßnahmen
Umweltbericht Anlage Bewertung
Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Untermerzbach, den 19.02.2018
H. Dietz, 1. Bürgermeister
26.02.2019
Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Untermerzbach beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur Nr. der Gemarkung Memmelsdorf i. Ufr.:
- teilweise: 1429, 1430, 1439, 1440, 1444 , 1494, 1435/1, 932/2
- ganz: 921, 1431, 1432, 1433 , 1435, 1436, 1437, 1438, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1430/1, 1431/1 , 1431/2
Der Beschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 26.03.2018 gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Untermerzbach in der Fassung vom 29.01.2018 in der Zeit vom
28.02.2019 bis 29.03.2019
im Rathaus Untermerzbach - Zimmer-Nr. 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich einsehbar ist. Nach vorheriger Terminabsprache können die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Es können Äußerungen zur Planung abgegeben werden. Bei Bedarf werden notwendige Auskünfte zur Planung erteilt. Eingehende Äußerungen werden zusammen mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gewürdigt.
Der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Untermerzbach unter www.untermerzbach.de eingesehen werden:
Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können.
Untermerzbach, den 19.02.2018
H. Dietz, 1. Bürgermeister
Für das NATURA 2000-Gebiet "Alsteraue von der Landesgrenze bis zur Mündung" soll der Managementplan erstellt werden.
Die Regierung von Oberfranken lädt daher zu einer Informationsveranstaltung am
Mittwoch, 10. April 2019, 14:00 Uhr
in den Johannessaal des Pfarrzentrums Seßlach
(Pfarrgasse 111, 96145 Seßlach)
alle betroffenen Eigentümer und Bewirtschafter, Kommunen, Verbände sowie Interessierte herzlich ein.
Nach Vorgabe der Europäischen Union sind für NATURA 2000-Gebiete Managementpläne zu erarbeiten, um gefährdete Lebensräume und Arten der europäischen Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in einem günstigen Zustand zu erhalten. Die Pläne werden durch die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken in Zusammenarbeit mit der Forstverwaltung erstellt.
Die Veranstaltung dient auch als Auftakt zur Einrichtung eines Runden Tisches, an dem im weiteren Verlauf alle Beteiligten – Grundeigentümer, Bewirtschafter, Kommunen, örtliche Verbände und Fachbehörden – ihre Anliegen und ihren Sachverstand einbringen und notwendige Maßnahmen gemeinsam besprechen können.
Weitere Informationen zum Gebiet einschließlich der Gebietsabgrenzung erhalten Sie unter www.reg-ofr.de/natura2000.
Wir bitten, die Parkregelung in der Altstadt von Seßlach zu beachten und die Parkplätze außerhalb der Stadtmauer zu benutzen.
Bei Fragen steht Ihnen Herr Neumann, Regierung von Oberfranken (Tel.: 0921/604-1597, E-Mail: stephan.neumann@reg-ofr.bayern.de) gern zur Verfügung.
Bayreuth, den 25.02.2019
Regierung von Oberfranken
gez. Dr. M. Löbl
Abteilungsdirektor
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft abstimmen.
Die Versammlung findet am Dienstag, den 16.04.2019, um 18:30 Uhr, in der Bürgerwerkstatt (Marktplatz 7) in Untermerzbach statt.
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzgrundregulierung in der der Geschäftsstelle der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 01.04.2019 bis 16.04.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis: Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Gemeinde Untermerzbach
Flurneuordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II, Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Flurbereinigungsbeschluss
Bekanntgabe
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vom 11.02.2019 das Verfahren Gleismuthhausen-Merlach II - Flurneuordnung und Dorferneuerung - angeordnet.
Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte mit zwei Ortsvergrößerungen sowie das Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke sind in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach vom 18.04.2019 mit 22.05.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Der Anordnungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link "Anordnung" eingesehen werden
http://landentwicklung.bayern.de/oberfranken/137278/
Flurneuordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und ihre Stellvertreter gewählt werden.
Die Versammlung findet statt am
Dienstag, dem 28.05.2019 um 19:00 Uhr
Ort: Gemeinschaftshaus in Gleismuthhausen
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 13.05.2019 mit 27.05.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.