Bekanntmachungen
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 20.06.2022 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 01.01.2022 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 20.07.2022 bis 22.08.2022
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/bodenrichtwerte-2020.html) abrufbar.
Untermerzbach, 13.07.2022
Helmut Dietz
1. Bürgermeister
610-09/03-zü
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
der Gemeinde Untermerzbach über straßen- und wegerechtliche Verfügungen;
Aufstufungen von öffentlichen Feld- und Waldwegen zu Ortsstraßen in der Gemarkung Gereuth
Bekanntmachung
Gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 46 Nr.2 und Art. 47 BayStrWG wurden folgende öffentliche Feld- und Waldwege in der Gemarkung Gereuth zu Ortsstraßen aufgestuft:
1. Fl.Nr. 181 Teilfläche
Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 52 mit der Fl.Nr. 181 Teilfläche wird zur Ortsstraße aufgestuft. Die aufzustufende Teilfläche der Fl.Nr. 181 wird der Ortsstraße Nr. 6b zugeschlagen. Die Ortsstraße Nr. 6b beginnt damit im Westen an der Grenze zur Fl.Nr. 974 und endet im Osten an der Kreisstraße HAS 46, Fl.Nr. 192 und hat damit eine neue Gesamtlänge von 105 m.
2. Fl.Nr. 374 Teilfläche
Eine Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 23 mit der Fl.Nr. 374 wird auf eine Länge von 157 m zur Ortsstraße aufgestuft. Die Ortsstraße wird künftig unter der Nr. 7b des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemarkung Gereuth geführt. Die Ortsstraße 7b beginnt im Norden an der Kreisstraße HAS 46, Fl.Nr. 192, und endet im Süden an der nordwestlichen Grenze der Fl.Nr. 47 und hat eine Gesamtlänge von 157 m.
Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 23 beginnt damit künftig im Norden an der Ortsstraße 7b und endet an der Fl.Nr. 361, Gmkg Gereuth, und hat damit eine neue Gesamtlänge von 662 m.
Die Verfügungen können in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 2. Stock, Zimmer 13, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Bekanntmachung über die Aufstufung der öffentlichen Feld- und Waldwege in der Gemarkung Gereuth wurde im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und kann während der allgemeinen Dienststunden (Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr) eingesehen werden. Da es auf Grund der Covid-19-Problematik vorübergehend zu Auflagen im Parteiverkehr kommen kann, wird gebeten, die Einsichtnahme vorher telefonisch in der Verwaltung 09533/98090 anzumelden. Außerdem wurde die Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde (www.untermerzbach.de u. a. über folgende Adresse https://www.untermerzbach.de/rathaus-verwaltung/bekanntmachungen/) veröffentlicht.
Untermerzbach, 30.11.2021
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Die Gemeinde Untermerzbach hat eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter erlassen. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie liegt in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Zi.Nr. 13, zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.
Untermerzbach, 09.11.2021
Gemeinde Untermerzbach
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Hummelberg“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Wegleite“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über den Änderungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB – Baugesetzbuch) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Hinterer Grieß“, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (BayGaV);
Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 09.07.2021 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2020 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten der Gemeinde Untermerzbach sowie ein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 02.08.2021 bis zum 06.09.2021
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 7, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Bodenrichtwertkarte ist zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (Bodenrichtwerte Bayern) bzw. über die Homepage des Landkreises Haßberge (https://www.hassberge.de/buergerservice/planen-bauen-wohnen/gutachterausschuss/bodenrichtwerte-2020.html) abrufbar.
Untermerzbach, 13.07.2021
Helmut Dietz
1. Bürgermeister
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
über die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Rösler“ der Gemeinde Untermerzbach, Landkreis Haßberge
Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Untermerzbach hat in der öffentlichen Sitzung am 09. März 2021 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt.
Mit Bescheid vom 11.06.2021, Aktenzeichen: III/2 – 610/1 – BV-Nr.: 20003/19 hat das Landratsamt Haßberge die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Untermerzbach für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Rösler“ genehmigt.
Die Bekanntmachung über die Genehmigung und die Genehmigung sowie sämtliche Planunterlagen mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wurden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und können von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Untermerzbach, 07.07.2021
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Untermerzbach hat in der öffentlichen Sitzung am 09.03.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Industriegebiet Rösler“ nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wurden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach niedergelegt und können von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr und Do. 14 bis 17 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Untermerzbach, 07.07.2021
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Die vom Gemeinderat Untermerzbach am 10. Mai 2021 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2021 wird hiermit bekannt gegeben
Vom dritten Werktage nach dieser Bekanntmachung liegt der Haushaltsplan eine Woche lang in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Im Übrigen kann die Haushaltssatzung samt Anlagen während der Dauer ihrer Gültigkeit jederzeit an gleicher Stelle eingesehen werden.
Untermerzbach, 15. Juni 2021
Gemeinde Untermerzbach
H. Dietz
Erster Bürgermeister
Haushaltssatzung
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 4.286.392,00
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 2.759.110,00
ab.
§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) 320 v.H.
für Grundstücke (B) 320 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,-- € festgesetzt.
§ 6
entfällt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Herbelsdorf, Gemeinder Pfarrweisach, Landkreis Haßberge
Bekanntgabe
Die Verfügung vom 07.06.2021 (Aufläsung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Herbelsdorf) ist in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 28.06.2021 mit 12.07.2021 niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Dorferneuerung Salmsdorf, Markt Rentweinsdorf, Landkreis Haßberge
Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zur Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter geladen.
Der Wahltermin findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am:
Donnerstag, dem 15.07.2021, von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Ort: Bürgerhaus Salmsdorf, Salmsdorf 10
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 30.06.2021 bis 14.07.2021 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis:
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.
1. Allgemeines
Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen hat das Überschwemmungsgebiet für die Alster von der Mündung in die Itz an der Schenkenau südwestlich von Bodelstadt (Fluss-km 0,000) bis an die Grenze des Landkreises Haßberge zum Landkreis Coburg (Fluss-km 3,420) anhand eines 100-järigen Bemessungshochwassers ermittelt. Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde bereits im Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht und damit vorläufig gesichert. Auf der Basis dieses vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes beabsichtigt das Landratsamt Haßberge das Überschwemmungsgebiet in einer Verordnung nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz festzusetzen.
Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtlichen Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
2. Auslegung zur Einsichtnahme
Das Landratsamt Haßberge veröffentlicht den Plan bzw. den Verordnungsentwurf mit Hinweisen, Erläuterungen und Karten auf der Internetseite des Landkreises Haßberge (www.hassberge.de). Die Dokumente können unter „Bürgerservice > Umwelt und Natur > Wasserrecht > Überschwemmungsgebiete > Alster“ bzw. direkt unter www.hassberge.de/buergerservice/umwelt-u-natur/wasserrecht/wasserrecht-inhalte/ueberschwemmungsgebiete/alster.html eingesehen werden.
Daneben erfolgt eine Auslegung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 während den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 13 (1. Stock). Das Rathaus ist derzeit nur unter Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Ein Besuch ist deshalb nur nach telefonischer Terminvereinbarung (09533/98090) möglich.
3. Einwendungen
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Haßberge (Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt) oder bei der Gemeinde Untermerzbach (Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach) Einwendungen gegen den Plan bzw. die geplante Verordnung erheben.
Es wird darauf hingewiesen,
⸱ dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;
⸱ dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bei der Anhörungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
⸱ dass rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen gegen den Plan bzw. die geplante Verordnung in einem Termin, von dem die Beteiligten benachrichtigt werden und der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, mit den Beteiligten erörtert werden (Erörterungstermin);
⸱ dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;
⸱ dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Haßfurt, 19.11.2020
Landratsamt Haßberge
Förster
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hält am Dienstag, 13. Oktober 2020, von 18:30 Uhr – 20:00 Uhr, in der Turnhalle Pfarrweisach, Schulstraße 8, 96176 Pfarrweisach, eine Informationsversammlung über die Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Waldneuordnung in Herbelsdorf, Gemarkung Lichtenstein ab.
Hierzu werden alle Bürger eingeladen, die in dem betreffenden Gemeindegebiet Grundeigentum haben.
In der Versammlung wird insbesondere über Sinn und Zweck des Verfahrens, über die voraussichtlich anfallenden Kosten und deren Finanzierung sowie über das voraussichtliche Verfahrensgebiet aufgeklärt. Für eine Aussprache besteht ausreichend Gelegenheit.
Zu der Versammlung sind auch das Landratsamt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt, das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und die landwirtschaftliche Berufsvertretung eingeladen, um über die in ihren Fachbereich fallenden Maßnahmen während des Verfahrens Aufschluss zu geben.
Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl von Versammlungen des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken aufgrund der Corona-Pandemie aktuell auf max. 50 Personen beschränkt ist. Sollten mehr Personen zum Termin erscheinen, wird angeboten, im Anschluss (ab 20 Uhr) die Informationsversammlung für alle weiteren Interessierten erneut abzuhalten.
Würzburg, 08.09.2020
gez.
Manfred Stadler, Baudirektor
Schutz- und Hygienevorschriften zur Informationsversammlung
Wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ist durch die Versammlungsorganisation darauf zu achten, dass eine Ansteckungsgefahr vermieden wird. Dies kann dazu führen, dass die Zahl der Zuhörerplätze beschränkt werden muss, um den ausreichenden Abstand zwischen den Zuhörern zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls ausgeschlossen werden. Bitte Maske bis zum Sitzplatz tragen und 1,5 Meter Abstand einhalten. Beim Verlassen der Räumlichkeiten ebenso. Von den Anwesenden sind die Kontaktdaten zu erfassen. Hierbei werden die Datenschutzbestimmungen gewährleistet. Die allgemeinen Schutz- und Hygienevorschriften sind einzuhalten.
Bekanntmachung
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Itz auf dem Gebiet der Gemeinden Ahorn, Dörfles-Esbach, Großheirath, Itzgrund, Niederfüllbach, Untermerzbach und Untersiemau sowie der Städte Coburg und Rödental von Flusskilometer 13,4 bis Flusskilometer 63,0
Das Landratsamt Coburg beabsichtigt, das o.a. Überschwemmungsgebiet durch Verordnung festzusetzen. Das Überschwemmungsgebiet betrifft Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser der Itz überschwemmt werden. Die Verordnung soll auch auf dem Gebiet der Gemeinde Untermerzbach gelten.
Der Verordnungsentwurf wird mit Hinweisen, Erläuterungen und Karten im Internet auf https://www.landkreis-coburg.de/84-0-Wasser.html veröffentlicht. Daneben erfolgt eine Auslegung in der Zeit vom 05. August 2020 bis 04. September 2020 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zi.Nr. 13, I. Stock.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Coburg oder bei der Gemeinde Untermerzbach Einwendungen gegen die geplante Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
- a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben können durch öffentliche Bekanntmachung von dem Erörterungstermin benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr
als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Untermerzbach, 31. Juli 2020
Dieter Reisenweber
2. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Untermerzbach über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Buch" mit integriertem Vorhabens- und Erschließungsplan
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
der Gemeinde Untermerzbach über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur
3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der GemeindeUntermerzbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“
Datenschutzrechtliche Informationspflichten
Der Gemeinderat Untermerzbach hat mit Beschluss vom 27.01.2020 die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ mit der Begründung, dem Erläuterungsbericht Landschaftspflege und den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, 1. Stock, Zimmer-Nr. 3, während der Öffnungszeiten von
Montag - Freitag, von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr,
Donnerstag, von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr,
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Diese Bekanntmachung, der Satzungsbeschluss mit Plan sowie die Einbeziehungssatzung „Gereuth“ mit Begründung, Erläuterungsbericht, Landschaftspflege und der saP können hier abgerufen werden:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung Gereuth schriftlich gegenüber der Gemeinde Untermerzbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Untermerzbach, den 21.02.2020
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Gemeinde Untermerzbach
Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für den Bürgerentscheid am Sonntag, 15.09.2019
Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses findet statt am
Sonntag, 15.09.2019, um 19:00 Uhr
im Rathaus Untermerzbach, Sitzungssaal, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach.
Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Flurordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II, Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Niederschrift über die öffentliche Vorstandssitzung vom 03.06.2019 der Teilnehmergemeinschaft Gleismuthhausen-Merlach II
Bekanntgabe
Die Niederschrift über die öffentliche Vorstandssitzung vom 03.06.2019, die Satzung de VLE sowie die Bekanntmachung sind im Rathaus der Stadt Seßlach vom 26.08.2019 bis 09.09.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Untermerzbach, 07.08.2019
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in die Itz durch den Abwasserverband Itzgrund im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläranlage Kaltenbrunn
Der Abwasserverband Itzgrund betreibt die Kläranlage Kaltenbrunn. Das in der Kläranlage behandelte Abwasser wird in die Itz eingeleitet. Die hierfür erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ist bis zum 31.12.2019 befristet. Der Abwasserverband Itzgrund hat daher eine neue gehobene wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Coburg beantragt.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einen Monat, und zwar vom 14.08. 2019 bis einschließlich 16.09.2019, im Rathaus der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer Nr.13 während der Dienststunden aus.
2. Einwendungen gegen das Unternehmen können entweder bei der Gemeindeverwaltung Untermerzbach oder beim Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg, II. OG, Zi. Nr. 230, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Das Landratsamt beabsichtigt in diesem wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 67 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) zu entscheiden. Einwendungen gegen diese Vorgehensweise können ebenfalls bis zwei Wochen nach AblaufderAuslegungsfrist erhoben werden.
4. Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.
a) Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Untermerzbach, 13.08.2019
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Flurneuordnung Seßlach II
Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Flurbereinigungsbeschluss
Bekanntgabe
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vorn 23.05.2019 das Verfahren Seßlach II - Flurneuordnung - angeordnet.
Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte sind in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach vom 26.07.2019 mit 26.08.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Der Anordnungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Anordnung" eingesehen werden (http://www.landentwicklung.bayern.de/oberfranken/137278/).
Bekanntgabe einer Niederlegung
Baugesetzbuch (BauGB);
Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2018
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haß-berge und Schweinfurt, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, teilt mit Schreiben vom 03.07.2019 die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 31.12.2018 mit.
Die Richtwerte für Grundstücke sind nach ihrer Ermittlung einen Monat lang bei der Kommune öffentlich auszulegen. Aus diesem Grund werden die neuen Bodenrichtwertkarten
der Gemeinde Untermerzbach, die Bodenrichtwertliste für den gesamten Landkreis sowieein Erläuterungsschreiben zu den Richtwerten
vom 01.08.2019 bis zum 03.09.2019
in der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 7, 96190 Untermerzbach,
1. Stock, Raum 13,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Auf die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wird hingewiesen.
Die Richtwertkarte wird zukünftig für jedermann über den Bayernatlas (www.Bodenrichtwerte-Bayern.de) einsehbar und auch auf der Homepage des Landkreises Haßberge eingestellt und abrufbar sein.
Flurneuordnung Seßlach II
Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und ihre Stellvertreter gewählt werden.
Die Versammlung findet statt am
Montag, dem 16.09.2019 um 19:30 Uhr
Ort: Kultursaal in Seßlach, Luitpoldstr. 3
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8,
96190 Untermerzbach, vom 30.08.2019 mit 13.09.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.
Anlagen zur Bekanntmachung:
Haushaltssatzung der Gemeinde Untermerzbach für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende
Haushaltssatzung
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 4.025.750,00
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit € 1.792.520,00
ab.
§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 320 v.H.
für Grundstücke (B) 320 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,-- € festgesetzt.
§ 6
entfällt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2019 in Kraft.
Untermerzbach, 24. Mai 2019
Helmut Dietz, 1. Bürgermeister
Die vom Gemeinderat Untermerzbach am 03. Mai 2019 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2019 wird hiermit bekannt gegeben. Der Haushaltsplan liegt vom 03. bis 11.06.2019 in der Gemeindeverwaltung Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Im Übrigen kann die Haushaltssatzung samt Anlagen während der Dauer ihrer Gültigkeit jederzeit an gleicher Stelle eingesehen werden.
Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament
statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
1. Die Gemeinde ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk | Wahlraum |
|
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | Barrierefrei ja/nein |
0001 | Untermerzbach/Gleusdorf | Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach | ja |
0002 | Memmelsdorf | Ehemalige Schule in Memmelsdorf/UFr., Judengasse 22, 96190 Untermerzbach | nein |
2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 18.04.2019 bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Schule am Erkel, Schulstr. 3, 96190 Untermerzbach, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt
oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019
1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinde Untermerzbach wird von Montag, 06. Mai bis Freitag, 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 und 02 im EG, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12.00 Uhr, im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 und 02 im EG, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Haßberge durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr, im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zimmer 01 oder02, EG, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 5. Mai 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat
Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden
26.02.2019
Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans
„Industriegebiet Rösler“
beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur Nr. der Gemarkung Memmelsdorf i. Ufr.:
- teilweise: 1429, 1430, 1439, 1440, 1444 , 1494, 1435/1, 932/2
- ganz: 921, 1431, 1432, 1433 , 1435, 1436, 1437, 1438, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1430/1, 1431/1 , 1431/2
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.03.2018 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans „Industriegebiet Rösler“ in der Fassung vom 31.01.2019 in der Zeit vom
28.02.2019 bis 29.03.2019
im Rathaus Untermerzbach - Zimmer-Nr. 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich einsehbar ist. Nach vorheriger Terminabsprache können die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Es können Äußerungen zur Planung abgegeben werden. Bei Bedarf werden notwendige Auskünfte zur Planung erteilt. Eingehende Äußerungen werden zusammen mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gewürdigt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Untermerzbach unter www.untermerzbach.de eingesehen werden:
Umweltbericht Anlage Maßnahmen
Umweltbericht Anlage Bewertung
Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Untermerzbach, den 19.02.2018
H. Dietz, 1. Bürgermeister
26.02.2019
Der Gemeinderat Untermerzbach hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Untermerzbach beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur Nr. der Gemarkung Memmelsdorf i. Ufr.:
- teilweise: 1429, 1430, 1439, 1440, 1444 , 1494, 1435/1, 932/2
- ganz: 921, 1431, 1432, 1433 , 1435, 1436, 1437, 1438, 1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1430/1, 1431/1 , 1431/2
Der Beschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 26.03.2018 gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Untermerzbach in der Fassung vom 29.01.2018 in der Zeit vom
28.02.2019 bis 29.03.2019
im Rathaus Untermerzbach - Zimmer-Nr. 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich einsehbar ist. Nach vorheriger Terminabsprache können die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Es können Äußerungen zur Planung abgegeben werden. Bei Bedarf werden notwendige Auskünfte zur Planung erteilt. Eingehende Äußerungen werden zusammen mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gewürdigt.
Der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Untermerzbach unter www.untermerzbach.de eingesehen werden:
Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können.
Untermerzbach, den 19.02.2018
H. Dietz, 1. Bürgermeister
Für das NATURA 2000-Gebiet "Alsteraue von der Landesgrenze bis zur Mündung" soll der Managementplan erstellt werden.
Die Regierung von Oberfranken lädt daher zu einer Informationsveranstaltung am
Mittwoch, 10. April 2019, 14:00 Uhr
in den Johannessaal des Pfarrzentrums Seßlach
(Pfarrgasse 111, 96145 Seßlach)
alle betroffenen Eigentümer und Bewirtschafter, Kommunen, Verbände sowie Interessierte herzlich ein.
Nach Vorgabe der Europäischen Union sind für NATURA 2000-Gebiete Managementpläne zu erarbeiten, um gefährdete Lebensräume und Arten der europäischen Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in einem günstigen Zustand zu erhalten. Die Pläne werden durch die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken in Zusammenarbeit mit der Forstverwaltung erstellt.
Die Veranstaltung dient auch als Auftakt zur Einrichtung eines Runden Tisches, an dem im weiteren Verlauf alle Beteiligten – Grundeigentümer, Bewirtschafter, Kommunen, örtliche Verbände und Fachbehörden – ihre Anliegen und ihren Sachverstand einbringen und notwendige Maßnahmen gemeinsam besprechen können.
Weitere Informationen zum Gebiet einschließlich der Gebietsabgrenzung erhalten Sie unter www.reg-ofr.de/natura2000.
Wir bitten, die Parkregelung in der Altstadt von Seßlach zu beachten und die Parkplätze außerhalb der Stadtmauer zu benutzen.
Bei Fragen steht Ihnen Herr Neumann, Regierung von Oberfranken (Tel.: 0921/604-1597, E-Mail: stephan.neumann@reg-ofr.bayern.de) gern zur Verfügung.
Bayreuth, den 25.02.2019
Regierung von Oberfranken
gez. Dr. M. Löbl
Abteilungsdirektor
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft abstimmen.
Die Versammlung findet am Dienstag, den 16.04.2019, um 18:30 Uhr, in der Bürgerwerkstatt (Marktplatz 7) in Untermerzbach statt.
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzgrundregulierung in der der Geschäftsstelle der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 01.04.2019 bis 16.04.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis: Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.
Bekanntgabe einer Niederlegung
Gemeinde Untermerzbach
Flurneuordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II, Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Flurbereinigungsbeschluss
Bekanntgabe
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vom 11.02.2019 das Verfahren Gleismuthhausen-Merlach II - Flurneuordnung und Dorferneuerung - angeordnet.
Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte mit zwei Ortsvergrößerungen sowie das Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke sind in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach vom 18.04.2019 mit 22.05.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Der Anordnungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link "Anordnung" eingesehen werden
http://landentwicklung.bayern.de/oberfranken/137278/
Flurneuordnung und Dorferneuerung Gleismuthhausen-Merlach II Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Wahl von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter
Bekanntgabe
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden zu einer Teilnehmerversammlung geladen, in der die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und ihre Stellvertreter gewählt werden.
Die Versammlung findet statt am
Dienstag, dem 28.05.2019 um 19:00 Uhr
Ort: Gemeinschaftshaus in Gleismuthhausen
Hierzu ist eine Bekanntmachung und Ladung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken in der Verwaltung der Gemeinde Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, vom 13.05.2019 mit 27.05.2019 niedergelegt, die dort während der Dienststunden eingesehen werden kann.
Hinweis
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.