Nachrichten

Schöffenwahl; Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde  Untermerzbach für die Amtszeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2023 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Haßfurt und den Strafkammern des Landgerichts Bamberg

 

Der Gemeinde-/Marktgemeinde-/Stadtrat hat in der Sitzung am 09. April 2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Landgericht bzw. Amtsgericht gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von

16.04.2018 bis 23.04.2018

 im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zi.Nr. 15, I. Stock während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.

 

 

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, bis zum 23.04.2018 nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei

im Rathaus Untermerzbach, Marktplatz 8, 96190 Untermerzbach, Zi.Nr. 15, I. Stock, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nr. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom  7. November 2012 (JMBl. S. 127), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (AZ. E8-3221-II-418/91 und I B2-0143-1-4), nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

 

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert

durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)

 

 

§ 32

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

(weggefallen)

 

 

§ 33

 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2.  Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

 

§ 34

 

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

der Bundespräsident;

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.